Schloss Osnabrück und Neuer Graben (NLA OS Dep 3 K 61a Neuer Graben Nr. 4)

Satzung
des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück

Beschluss der Mitgliederhauptversammlung vom 10. Februar 1950 mit Änderungen vom 9. Dezember 1954, 1. April 1966 und 20. März 1989; Eintragung in das Vereinsregister am 25. April 1950, Änderungen am 31. Dezember 1954, 23. August 1966 und 19. Mai 1989.

I. Name, Zweck und Sitz des Vereins (§§ 1-4)
II. Organisation des Vereins (§§ 5-14)
a) Die Mitglieder (§§ 5-7)
b) Der Vorstand (§§ 8-11)
c) Die Mitgliederversammlung (§§ 12-14)


I. Name, Zweck und Sitz des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück“ („Historischer Verein“). Zweck des Vereins ist die Forschung auf dem Gebiet der Osnabrücker Geschichte und Landeskunde sowie Sammlung und Verbreitung ihrer Ergebnisse im Dienste der Volksbildung (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976). Der Verein kann zur Förderung besonderer Arbeitsschwerpunkte Sektionen als nicht rechtsfähige Teilvereine bilden. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§ 2
Unter Osnabrücker Geschichte und Landeskunde wird nicht nur die Geschichte der Länderteile verstanden, die zum Regierungsbezirk Osnabrück gehören, sondern auch derjenigen, die den geistlichen Sprengel des ehemaligen Fürstentums Osnabrück bilden. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Zur Erreichung des Zweckes dienen:
1. Vorträge und Besichtigungsfahrten der Vereinsmitglieder, deren Ort und Zeit der Vorstand festlegt.
2. Eine Zeitschrift, die der Vorstand herausgibt.
3. Wissenschaftliche Sonderveröffentlichungen.
4. Eine den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stehende Bücherei und Handschriftensammlung.

§ 4
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Organisation des Vereins

a) Die Mitglieder

§ 5
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann durch Aufnahme des Vorstands jeder werden, der sich zu einem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag verpflichtet. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag, haben aber alle Rechte der Mitglieder.

§ 6
Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Sie sind verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Der Austretende verliert seinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7
Den Vereinsinteressen zuwiderhandelnde oder trotz Mahnung zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand befindliche Mitglieder können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen können gegen den Ausschluß die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

b) Der Vorstand

§ 8
Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (engerer Vorstand). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu dem engeren Vorstand treten zur Führung der Vereinsgeschäfte nach innen ein Schriftführer, ein Kassenführer und drei bis zehn Beiräte. Sie bilden mit dem engeren Vorstand zusammen den erweiterten Vorstand. Das Amt des Schriftführers kann auch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig, ihre Bestellung widerruflich. Die Mitgliederversammlung kann schriftliche Abstimmung beschließen. Ein Vorstandsmitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet hat, wird Ehrenmitglied des Beirats.

§ 9
Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und führt den Vorsitz im erweiterten Vorstand.

§ 11
Über die wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse in den Sitzungen des erweiterten Vorstands und in den Mitgliederversammlungen sowie über die Vereinsveranstaltungen nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, das der Vorsitzende und der Schriftführer unterschreiben.

c) Die Mitgliederversammlung

§ 12
In jedem ersten Vierteljahr findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern oder auf Beschluß des erweiterten Vorstands oder auf Beschluß des Vorsitzenden einzuberufen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch Anzeige in den in Osnabrück erscheinenden Tageszeitungen oder schriftlich ein.

§ 13
Der Hauptversammlung liegt insbesondere ob:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Jahresbeitrags
Ferner ist der Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten:
a) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
b) die Entscheidung über Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern
c) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
d) Satzungsänderungen
e) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 14
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern beschlußfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zu einer Änderung des Vereinszweckes und dem Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über beides kann nur beschlossen werden, wenn in der mit mindestens Wochenfrist erfolgten Einladung auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen ist. Ist die Auflösung beschlossen, muß der Vorstand binnen drei Monaten mit einer Ladungsfrist von einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung einberufen mit dem Hinweis, daß über die in der voraufgehenden Mitgliederversammlung beschlossene Auflösung und weiter über den Anfall des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung gemäß Abs. 3 zu beschließen ist. Zu beiden Beschlüssen ist dann eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die in § 1 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.